Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fördert die Zugänglichkeit digitaler Angebote für Menschen mit Behinderungen.
Digitale Angebote müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) implementiert die EU-Richtlinie zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht.
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und gilt für digitale Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.
Kernbereich sind u. a. Websites, E‑Commerce‑Plattformen und mobile Apps. Die Vorschriften gelten für wirtschaftliche Akteure, die diese Produkte oder Dienstleistungen gewerblich anbieten. Bestimmte Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz) sind von Teilen des Gesetzes ausgenommen.
Die betroffenen Angebote müssen:
Reine B2B‑Angebote oder interne Systeme sind von den BFSG‑Pflichten ausgeschlossen. Die Behörde kann Übergangsfristen gewähren, wenn die Umsetzung unverhältnismäßig ist. Unternehmen sollten den aktuellen Stand regelmäßig überprüfen und nötigenfalls Barrierefreiheitsbeauftragte hinzuziehen.