Einzweckgutscheine erfordern Umsatzsteuer beim Verkauf, Mehrzweckgutscheine erst bei Einlösung; steuerliche Regelungen für Arbeitgebergutscheine.
Awiti Regions‑Gutscheine sind Mehrzweckgutscheine: die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn der oder die Nutzer:in den Gutschein bei einem Händler einlöst. Händler:innen müssen den Gutscheinwert als Bruttoerlös verbuchen und die Umsatzsteuer entsprechend abführen.
Für die Nutzung des Systems erhebt Awiti Regions ggf. eine Service‑Gebühr (z. B. pro Einlösung). Diese Gebühr ist umsatzsteuerpflichtig. Händler:innen erhalten für jede Abrechnung eine Rechnung, aus der die Service‑Gebühr und die enthaltene Umsatzsteuer hervorgehen.
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen Gutscheine zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, gilt eine Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat (Stand 2025). Gutscheine, die diese Grenze einhalten und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllen (zweckgebundene Einlösung, geringfügige Zahlung), gelten als steuerfreier Sachbezug. Die monatliche Aufladungsgrenze von 250 € nach ZAG hat keinen Einfluss auf diese steuerliche Freigrenze.
Da Steuerrecht komplex ist und sich häufig ändert, sollten Kommunen und Händler:innen im Zweifelsfall ihre Steuerberater:innen hinzuziehen.