Rechtliche Aspekte

Steuerliche Behandlung von Gutscheinen

Einzweckgutscheine erfordern Umsatzsteuer beim Verkauf, Mehrzweckgutscheine erst bei Einlösung; steuerliche Regelungen für Arbeitgebergutscheine.

Einzweckgutschein vs. Mehrzweckgutschein

  • Einzweckgutschein: Das Produkt oder die Dienstleistung, die mit dem Gutschein erworben werden kann, steht bei Ausgabe bereits fest. Da der Steuersatz bestimmbar ist, fällt Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins an. Bei Einlösung erfolgt keine weitere Steuer.
  • Mehrzweckgutschein: Der Gutschein kann für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen mit verschiedenen Steuersätzen eingelöst werden. Deshalb fällt Umsatzsteuer erst bei Einlösung an, wenn klar ist, welche Leistungen erbracht werden. Bis zur Einlösung ist das erhaltene Geld als „Sonstige Verbindlichkeit“ zu verbuchen.

Awiti Regions‑Gutscheine sind Mehrzweckgutscheine: die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn der oder die Nutzer:in den Gutschein bei einem Händler einlöst. Händler:innen müssen den Gutscheinwert als Bruttoerlös verbuchen und die Umsatzsteuer entsprechend abführen.

Provisionsgebühren und Abrechnungen

Für die Nutzung des Systems erhebt Awiti Regions ggf. eine Service‑Gebühr (z. B. pro Einlösung). Diese Gebühr ist umsatzsteuerpflichtig. Händler:innen erhalten für jede Abrechnung eine Rechnung, aus der die Service‑Gebühr und die enthaltene Umsatzsteuer hervorgehen.

Sachbezugsfreigrenze bei Arbeitnehmergutscheinen

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen Gutscheine zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, gilt eine Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat (Stand 2025). Gutscheine, die diese Grenze einhalten und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllen (zweckgebundene Einlösung, geringfügige Zahlung), gelten als steuerfreier Sachbezug. Die monatliche Aufladungsgrenze von 250 € nach ZAG hat keinen Einfluss auf diese steuerliche Freigrenze.

Buchhaltung für Kommunen und Händler

  • Kommunen verbuchen den Verkauf der Gutscheine als Verbindlichkeit gegenüber den Gutscheininhaber:innen. Bei Einlösung wird der Betrag dem Händler abzüglich etwaiger Gebühren gutgeschrieben und die Verbindlichkeit entsprechend reduziert.
  • Händler:innen verbuchen den Bruttobetrag der eingelösten Gutscheine als Umsatz. Die Umsatzsteuer ist abzuführen, sobald die Leistung erbracht wurde.
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen innerhalb von Awiti Regions (z. B. bei nicht eingelöstem Guthaben) können als Sonderausgabe abzugsfähig sein (siehe separate Seite zu Spendenrecht).

Da Steuerrecht komplex ist und sich häufig ändert, sollten Kommunen und Händler:innen im Zweifelsfall ihre Steuerberater:innen hinzuziehen.